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Aufsichtspflicht

Wer ist aufsichtsbedürftig?

Aufsichtsbedürftig sind laut Gesetz Minderjährige (Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) oder (wegen ihres geistigen und körperlichen Zustands) aufsichtsbedürftige Volljährige.

Elterliche Sorge

Die Aufsichtspflicht ist abgeleitet von der elterlichen Sorge. Die Eltern können dir als Kinder- und Jugendgruppenleitung die Aufsichtspflicht übertragen.

  • § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Elterliche Sorge, Grundsätze ►mehr
  • § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Inhalt und Grenzen der Personensorge ►mehr

§ 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

§ 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Wie wird mir die Aufsichtspflicht übertragen?

Die Übertragung der Aufsichtspflicht auf dich als GruppenleiterIn kann

  • schriftlich z.B. durch einen Anmeldebogen (Vorlagen unter Formulare)
  • mündlich oder
  • durch stillschweigendes Einverständnis (z. B. durch Zahlen des Mitgliedsbeitrages, durch die Teilnahme des Kindes an der Gruppenstunde) erfolgen.

Was soll die Aufsichtspflicht bewirken?

  1. Die Aufsichtspflicht soll den Aufsichtsbedürftigen selbst vor Schaden durch eigenes Verhalten oder durch Fremdeinwirkung bewahren und
  2. Dritte vor Schäden bewahren, die ihnen vom Aufsichtsbedürftigen drohen.

Schadensersatzpflicht

Solltest du deiner Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen und ein Schaden entstanden sein, bist du laut Gesetz verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das können Personenschäden oder Sachschäden sein.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 823 Schadensersatzpflicht ►mehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Haftung

Da du als Kinder- und Jugendgruppenleitung die Aufsichtspflicht über die dir anvertrauten Kinder und Jugendlichen hast, bist du auch verpflichtet den Schaden zu ersetzen, den diese Kinder und Jugendlichen anderen zufügen. Du haftest für sie.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen ►mehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Wie erfülle ich die Aufsichtspflicht?

Wie du deiner Aufsichtspflicht nachkommst, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es wird immer der konkrete Fall beurteilt. Folgende Faktoren spielen dabei eine besondere Rolle:

  • Alter, Reife und Erziehungsstand der Kinder und Jugendlichen ►mehr
  • Ort der Situation & Art der Beschäftigung ►mehr
  • Persönliche Verhältnisse des Aufsichtspflichtigen ►mehr

Jüngere Kinder brauchen in der Regel mehr Aufsicht und Fürsorge als Jugendliche. Solltest du aber Jugendliche betreuen, die verhaltensauffällig sind, in einer besonderen Entwicklungsphase stecken oder denen es schwer fällt, sich an Regeln zu halten, benötigen diese wiederum mehr Aufsicht und Kontrolle.

Um einschätzen zu können, wie viel Aufsicht nötig ist, ist es wichtig, die Kinder und Jugendlichen und ihre persönlichen Verhältnisse zu kennen. Hilfreich ist ein umfangreicher Anmeldebogen, um Grundinformationen einzuholen, das persönliche Kennenlernen, zum Beispiel bei einem Vortreffen vor einer Freizeit, und der stetige gute Kontakt zu jedem einzelnen Kind und Jugendlichen während der Gruppenstunde, des Projekts oder der Fahrt.

Um dies sicherstellen zu können, empfehlen wir euch als Leiterrunde, dass ihr euch zum Beispiel vor einer Fahrt aufteilt, wer sich um welches Kind kümmert. Eine Person sollte nicht mehr als 8-15 Kinder und Jugendliche betreuen. Bei besonders betreuungsintensiven Kindern und Jugendlichen kann auch ein höherer Betreuungsschlüssel notwenig sein oder eine zusätzliche Aufsichtsperson für ein Kind oder einen Jugendlichen mit besonderem Förder- oder Unterstützungsbedarf.

An welchem Ort betreut ihr die Kinder und Jugendlichen? Im Gruppenraum der Pfarrei, am Meer, in der Eissporthalle, auf dem Weihnachtsmarkt, bei einer Stadtralley, während einer Nachtwanderung im Wald, auf einem abgeschlossenen Grundstück mit Wiese? Beim Lesen dieser Beispiele wirst du sehr wahrscheinlich unterschiedliche Arten der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im Kopf haben.

Was macht ihr mit den Kindern und Jugendlichen? Fußball spielen, Klettern in einer Kletterhalle, eine Sozialaktion im Seniorenheim, Gesellschaftsspiele im Gruppenraum? Bei diesen Beispielen wirst du gedanklich prüfen, welche Gefahren bei den Aktionen lauern könnten.

Bei besonderen, außergewöhnlichen Aktivitäten wie zum Beispiel Schwimmen, Klettern, Eislaufen, Nachtwanderung etc. solltest du das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an dieser Aktivität gesondert einholen (z.B. durch einen entsprechenden Abschnitt auf dem Anmeldebogen).

Grundsätzlich empfehlen wir euch nur geschulte, volljährige Gruppenleitungen einzusetzen. Achtet im Team darauf, dass alle neuen GruppenleiterInnen zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Gruppenleitergrundkurs absolvieren.

Bei minderjährigen Gruppenleitungen (Link zu Leiten schon mit 16?) ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten der Teilnehmenden als auch der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Gruppenleitungen einzuholen.

Entscheidend für den Einsatz als GruppenleiterIn ist die persönliche Eignung. Jeder Träger ist verpflichtet, genau zu prüfen, wen er als GruppenleiterIn einsetzt. Kriterien zur Prüfung findest du im Kapitel „Fähigkeiten und Fertigkeiten“.

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