Grundsätzliches
Mit Kindern und Jugendlichen schwimmen zu gehen gehört sowohl zu den beliebtesten als auch gefährlichsten Aktionen während einer Ferienfreizeit. Schwimmen und Baden in freien Gewässern und öffentlichen Badeanstalten bergen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial und werden zugleich von vielen Kinder- und JugendgruppenleiterInnen unterschätzt.
In diesem Unterkapitel möchten wir die Gefahrenquellen kurz erörtern und Empfehlungen aussprechen, was du tun und beachten musst. So kannst du am Ende selbst beurteilen, ob du mit den Kindern und Jugendlichen schwimmen gehst oder ob dir die Gefahren zu groß sind.
Grundsätzlich solltest du dir das Einverständnis der Erziehungsberechtigten holen, wenn du mit den Kindern und Jugendlichen schwimmen gehen möchtest. Dies kannst du im Anmeldebogen abfragen. Die Erziehungsberechtigten sollten auch die Möglichkeit haben, ihr Einverständnis nicht zu erteilen, d.h. es sollte ein Kästchen mit Ja und eines mit Nein geben (Anmeldeformular Freizeit). Zudem kannst du abfragen, welches Schwimmabzeichen das Kind oder der/die Jugendliche hat.
Aber Achtung: Dies entbindet dich nicht von der Pflicht, persönlich zu überprüfen, ob das Kind oder der/die Jugendliche tatsächlich schwimmen kann. Davon musst du dich selbst überzeugen, indem du zum Beispiel die Kinder und Jugendlichen nacheinander eine Bahn schwimmen lässt, bevor sie ins Schwimmerbecken dürfen. Manchen Eltern, Kindern oder Jugendlichen ist es unangenehm anzugeben, dass sie nicht schwimmen können und kreuzen an, dass sie schwimmen können. Um dich selbst abzusichern, empfehlen wir dir, zu überprüfen, ob die gemachten Angaben auch stimmen.
Weiterhin musst du im Voraus dafür Sorge tragen, dass eine sofortige Hilfeleistung gewährt werden kann, sowohl für die Rettung als auch für die Behandlung am Ufer oder Schwimmbeckenrand. Wir empfehlen dir daher, eine angemessene Anzahl an RettungsschwimmerInnen und LeiterInnen mit einem Erste-Hilfe-Kurs mitzunehmen.
Die Anwesenheit von BademeisterInnenoder DLRG RettungsschwimmerInnen befreit dich nicht von dieser Anforderung. Die Betreuung einer öffentlichen Badeanstalt oder eines bewachten freien Gewässers durch Fachpersonal bietet dir lediglich eine zusätzliche Absicherung.
In öffentlichen Badeanstalten
In öffentlichen Badeanstalten wie Hallen- und Freibädern gibt es in der Regel eine Badeaufsicht. Bei Ankunft im Schwimmbad solltest du deine Gruppe bei der Badeaufsicht anmelden. Zudem kannst du schon vor Besuch der Badeanstalt per Telefon den Besuch der Gruppe ankündigen. Hierbei erfährst du auch, ob ein Besuch an dem geplanten Tag mit der Gruppengröße möglich ist.
Aber Achtung:
Durch die Anmeldung deiner Gruppe beim Fachpersonal gibst du die Aufsichtspflicht nicht ab. Du hast weiterhin die Aufsichtspflicht!
Das bedeutet, du kannst dich nicht unbekümmert in der Badeanstalt aufhalten, einen Kaffee trinken oder einen kleinen Nachmittagsschlaf genießen. Du musst deine Kinder und Jugendlichen im Blick haben und weiterhin alle Punkte der Aufsichtspflicht erfüllen.
In freien Gewässern
Bei Bade- und/oder Schwimmgängen in freien Gewässern musst du dich vorher bei der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) erkundigen, ob dies an der vorgesehenen Stelle erlaubt ist.
Zudem musst du vor Beginn das Wasser prüfen (Temperatur und Untiefen) und auf Gefahren hinweisen. Solltest du Gefahrenquellen nicht beseitigen können, wie eine gefährliche Strömung oder Untiefe, darfst du mit den Kinder und Jugendlichen dort nicht schwimmen gehen.
Auch hier gilt: Die Anwesenheit von DLRG RettungsschwimmerInnen befreit dich nicht von der Aufsichtspflicht. Du musst weiterhin die Aufsicht wahrnehmen und jederzeit in der Lage sein, den Kindern und Jugendlichen zu helfen bzw. sie zu retten.