Unsere Freizeitreisen sind Veranstaltungen, die Menschen zusammenbringen und allen Reisenden schöne und erlebnisreiche Ferien ermöglichen. Leider begünstigt die Zusammenkunft von Menschen auch das Risiko von übertragbaren Infektionskrankheiten, welche mitunter schwere Krankheitsverläufe mit sich bringen können.
Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist am 01.01.2001 das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 IfSG.
Besonders in Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (sog. Gemeinschaftseinrichtungen, § 33 IfSG), ist es wichtig, dass Träger und Leiter*innen der Einrichtung eigenverantwortlich Maßnahmen ergreifen, um den gesundheitlichen Schutz aller Anwesenden zu gewährleisten.
Ferienlager sind gemäß § 33 Nr. 5 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen und unterfallen somit den Vorschriften des IfSG.
Es gibt eine Reihe von Regelungen im Infektionsschutzgesetz. Als Leiter*in von Ferienfreizeiten sind für dich folgende Punkte besonders wichtig:
• Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen, 6. Abschnitt des IfSG
• Gesundheitliche Anforderungen an das Personal im Umgang mit Lebensmitteln, 8. Abschnitt des IfSG
Das hört sich für dich erst einmal kompliziert an? - Keine Sorge, was in diesen Abschnitten des IfSG geregelt ist und wie sich diese Regelungen auf deine Freizeitreise auswirken, bekommst du auf den folgenden Seiten genau erklärt. Einer sicheren und geschützten Freizeit von dir und deiner Reisegruppe steht mithin nichts im Wege ????.
1. Inlandsbestimmungen
Das IfSG ist ein Bundesgesetz und gilt somit in ganz Deutschland. Dennoch musst du bei Reisen in andere Bundesländer die Anweisungen der vor Ort zuständigen Gesundheitsämter befolgen, insbesondere wenn diese bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten treffen. Denk daran, dass insbesondere die spezifischen Coronaregelungen durch die Bundesländer erlassen werden, sodass bei einer Reise in ein anderes Bundesland vor Ort andere Regeln gelten können als in Nordrhein-Westfalen.
2. Auslandsbestimmungen
Das IfSG gilt nur innerhalb Deutschlands. Halten sich Reisende in einem anderen Land auf, gelten im Verhältnis zu den örtlichen Behörden die dortigen Vorschriften. Das gilt auch für Länder, durch die ihr auf dem Hin- und Rückweg reist.
W I C H T I G: Wann immer in den folgenden Ausführungen auf das IfSG verwiesen wird, handelt es sich um Regeln, die nur für Deutschland gelten. Treten die geschilderten Sachverhalte im Ausland auf, musst du dich nach den dort geltenden Regeln erkundigen. Bei Sachverhalten, deren Eintritt naheliegend ist, solltest du das bereits vor Reiseantritt tun!
Allerdings musst du auch die Regelungen in deinem Ehrenamtsvertrag beachten, die sich nach dem deutschen Infektionsschutzgesetz richten. Das ist wichtig, um etwaige Schadenersatzansprüche der Eltern eines im Ausland erkrankten Kindes zu vermeiden.
Die am jeweiligen Ort gültigen Regelungen sind immer einzuhalten. Soweit sich die Regelungen nicht widersprechen, solltest du daneben auch die Regelungen aus deinem Ehrenamtsvertrag einhalten. Wenn du keinen Ehrenamtsvertrag hast, empfehlen wir dir, neben den ausländischen Regeln ebenfalls die hier erläuterten Regeln des IfSG einzuhalten.
Damit deine Freizeitreise möglichst ohne Probleme abläuft, ist es wichtig, bereits im Vorfeld der Reise einige Dinge zu organisieren und bestimmte Regeln zu beachten.
1. Belehrungen
a) Belehrung nach § 35 IfSG
Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen Kinder und Jugendliche betreuen, müssen vor Übernahme ihrer Tätigkeit und anschließend im Abstand von zwei Jahren von ihrem Träger über ihre gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten informiert werden, § 35 Satz 1 IfSG. Dies gilt für alle Freizeitleiter*innen wie auch für die weiteren Leiter*innen, die im Rahmen der Reise tätig werden. Wer nicht an einer solchen Belehrung teilgenommen hat, darf nicht als ehrenamtliche*r Helfer*in mitreisen.
Über die erfolgten Belehrungen muss der Träger Protokoll führen und dieses für die Dauer von drei Jahren aufbewahren, § 35 Satz 2, 3 IfSG.
Praxis-Check
Am besten führst du als Freizeitleitung vor jeder Freizeit im gesamten Team die Belehrung durch oder lässt diese Belehrung von einem*r Trägervertreter*in durchführen. Zudem solltest du die Belehrungen dokumentieren, damit du nachweisen kannst, über die Anforderungen und Pflichten deiner Tätigkeit als Freizeitleiter*in/Mitleiter*in ausreichend geschult zu sein.
b) Belehrung nach § 43 IfSG
Zudem müssen Personen, die erstmalig eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausüben (z.B. Köche, aber auch Spülkräfte in der Küche) an einer Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt teilnehmen, sog. Erstbelehrung, § 43 Abs. 1 IfSG. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Person ihrer Tätigkeit nachgeht. Diese Belehrung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Danach müssen diese Personen alle zwei Jahre durch ihren Arbeitgeber/Träger erneut belehrt werden, sog. Folgebelehrung, § 43 Abs. 4 IfSG.
Praxis-Check
Auch diese Belehrung durch das Gesundheitsamt solltest du als Freizeitleitung in einem entsprechenden Ordner mit zur Freizeit nehmen, damit du sie z.B. bei einem Besuch durch das Gesundheitsamt vorweisen kannst. Zudem empfehlen wir dir als Freizeitleitung ebenfalls an dieser Belehrung durch das Gesundheitsamt teilzunehmen. So kennst du alle Vorschriften und kannst als verantwortliche Leitung auch für die Einhaltung dieser Vorgaben sorgen.
2. Ausschluss von Erkrankten
Personen, die an bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden oder dessen verdächtig sind, müssen von einer Freizeit im Vorhinein ausgeschlossen werden, § 34 Abs. 1 IfSG. Eine Liste der Krankheiten findest du in § 34 Abs. 1 IfSG. Diese Maßnahme ist erforderlich, damit sich ansteckende Krankheiten nicht verbreiten und gilt daher für alle potentiellen Mitreisenden (Teilnehmer*innen, Betreuer*innen und Leiter*innen).
Gleiches gilt für Personen, die Ausscheider von den in § 34 Abs. 2 IfSG genannten Krankheitserregern sind und keine Erlaubnis des Gesundheitsamtes besitzen, die Gemeinschaftseinrichtung zu betreten bzw. an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilzunehmen.
Zudem müssen auch solche Personen vorab von einer Freizeit ausgeschlossen werden, in deren Wohngemeinschaft/Haushalt nach ärztlicher Feststellung eine bestimmte Krankheit vorliegt. Welche Krankheiten dies sind, findest du in § 34 Abs. 3 des IfSG
Praxis-Check
Bitte bedenke, dass du eine Mitwirkungspflicht hast.
Das bedeutet, dass du dich beim zuständigen Gesundheitsamt und bei deinem Träger melden musst, wenn ein oben genannter Fall auf dich zutrifft, und du dich entsprechend von der Veranstaltung oder dem Ferienlager fernhalten musst. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk du dich derzeit aufhältst oder zuletzt aufgehalten hast. Ist die betroffene Person z.B. in einem Krankenhaus untergebracht, so haben Meldungen in der Regel an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet (Quelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/IfSG/weitere/FAQ_Liste_weitere.html)
3. Information über die Situation am Reiseziel
Wie oben bereits genannt, können an deinem Reiseziel andere Bestimmungen gelten, etwa bei einer Reise in ein anderes Bundesland oder ins Ausland.
Schutzmaßnahmen werden stets an die aktuelle Infektionslage angepasst und können sich kurzfristig ändern. Daher ist es wichtig, sich regelmäßig darüber zu informieren, welche Maßnahmen an eurem Reiseziel zum Zeitpunkt eures Aufenthalts eingehalten werden müssen.
Einen Überblick über die Gesundheitslage in Ländern wie z.B. Belgien oder Niederlande enthält die Seite des Auswärtigen Amtes, auf der für jedes Land aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise hinterlegt sind. Informationen hierzu findest du auf https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise.
Wenn ihr in ein anderes Bundesland reist, solltest du dich vorab über die Coronaregelungen an deinem Reiseziel informieren, insbesondere über etwaige Maskenpflicht sowie Beschränkungen aufgrund der 2- oder 3- G- Regel (z.B. im öffentlichen Nahverkehr oder bei der An- und Abreise).
Vor Ort bist du als Leiter*in für die Organisation und den Ablauf der Ferienreise verantwortlich. Damit ihr gemeinsam eine unbeschwerte Reise genießen könnt, ist es wichtig, dass du dabei auf die Umsetzung und die Einhaltung der folgenden Regeln Acht gibst.
1. Hygienekonzept
Während eurer Freizeitreise müssen hygienische Standards eingehalten werden. Hierzu verlangt § 36 IfSG, dass Gemeinschaftseinrichtungen Hygienepläne festlegen (wir erinnern uns: Ferienlager sind Gemeinschaftseinrichtungen, § 33 Nr. 5 IfSG ????).
Wie ein solcher Hygieneplan auszusehen hat, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Um den Anforderungen deines Ferienlagers gerecht zu werden, sollten aber allgemeine Präventionsmaßnahmen getroffen werden sowie besondere Sorgfalt bei der Küchenhygiene eingehalten werden. Eventuell hat euer Gastgeber auch einen eigenen Hygieneplan, auf den du zurückgreifen kannst (z.B. wenn ihr in eine Jugendherberge fahrt).
Das vor Ort zuständige Gesundheitsamt hat das Recht, deinem Ferienlager einen Besuch abzustatten und die Einhaltung der Infektionshygiene zu überwachen.
Praxis-Check
Am besten legst du dir einen Ordner für das Gesundheitsamt an.
Darin solltest du den Hygieneplan schriftlich niederlegen sowie eine Kopie aller Bescheinigungen über die Belehrungen des Gesundheitsamtes und deines Trägers. Für deinen Hygieneplan kannst du auf die unten aufgeführten Hygienemaßnahmen zurückgreifen. Falls die Einrichtung, die euch beherbergt, ein eigenes Hygienekonzept hat, solltest du nach einer Kopie des Plans fragen und diesen zu deinen Unterlagen hinzufügen.
Den Ordner solltest auf die Reise mitnehmen, damit du ihn dort bei einer möglichen Prüfung durch das örtliche Gesundheitsamt vorzeigen kannst.
Vermerke in deinem Ordner zudem die Kontaktdaten des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes deines Reiseziels.
a) Allgemeine Prävention
Um zu vermeiden, dass ansteckende Krankheiten entstehen oder sich ausbreiten können, sollten vor Ort präventive Maßnahmen befolgt werden:
• Räume/Zelte regelmäßig lüften
• Persönliche Utensilien (z.B. Zahnputzzeug, Handtücher, Bettwäsche, Essgeschirr und Trinkflaschen) nicht gemeinsam verwenden
• Auf gründliche Handhygiene achten (sorgfältiges Waschen, Seife und Handdesinfektion verwenden)
• Wundschutz vornehmen: falls kleinere Verletzungen auftreten (z.B. Schnitte oder Schürfwunden), die betroffene Stelle desinfizieren und mit Pflaster oder Verband abdecken; bei größeren oder entzündeten Verletzungen einen Arzt aufsuchen
• Schutzkleidung verwenden, wie etwa Badeschuhe in der Gemeinschaftsdusche und Einmalhandschuhe in der Küche
• Küchenhygiene einhalten
• Badeverbote an Flüssen und Seen beachten, da diese abwasserbelastet und daher bakteriell verunreinigt sein können
• Abfallbeseitigung sicherstellen (z.B. fest verschlossene Mülleimer, Mülltrennung, keine herumliegenden Lebensmittelreste)
b) Küchenhygiene
Da Infektionskrankheiten leicht über Lebensmittel übertragen werden können (z.B. durch Salmonellen oder verunreinigte Lebensmittel), ist es wichtig, einige Regeln im Umgang mit Lebensmitteln zu beachten. Welche dies sind, findest du im Folgenden erläutert.
Zudem findest du ausführliche Informationen zu den Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie, insbesondere zur Personal-, Lebensmittel- und Küchenhygiene auf der Website des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) unter https://www.bfr.bund.de/cm/350/hygieneregeln-in-der-gemeinschaftsgastronomie-deutsch.pdf
aa) Tätigkeitsverbot, § 42 IfSG
Personen, die an bestimmten Krankheiten oder Verletzungen leiden, infizierte Wunden haben oder bei denen der Verdacht einer Erkrankung besteht, dürfen nicht in der Küche deines Ferienlagers arbeiten. Die entsprechenden Krankheiten sind namentlich in § 42 IfSG aufgezählt.
An dieses Verbot muss sich unbedingt gehalten werden!
bb) Lagerung und Transport von Lebensmitteln
• Kühlungskette nicht unterbrechen (zum Einkauf Kühlboxen und Kühlpacks mitnehmen und die Lebensmittel zeitnah in einen Kühlschrank / eine Kühltruhe einräumen)
• Die entsprechenden vorgeschriebenen Kühlungsgrade beachten
• Frisch zubereitete Speisen getrennt und gekühlt lagern
• Obst und Gemüse getrennt von Fleisch oder anderen offenen Lebensmitteln lagern
• Alle Speisen abgedeckt lagern (z.B. mit Frischhaltefolie), um Verunreinigungen zu vermeiden
• Lebensmittel nicht auf dem Boden und mit Abstand zur Zeltwand lagern
• Darauf achten, dass Lebensmittel nicht in Kontakt mit Gegenständen kommen, welche die Lebensmittel verunreinigen können. Insbesondere Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht in der Nähe von Lebensmitteln gelagert werden und sind daher in einem separaten Raum oder außerhalb der Küche aufzubewahren
cc) Verarbeitung von Lebensmitteln
• Frische Lebensmittel verwenden, d.h. öfter einkaufen. Auf keinen Fall abgelaufene Lebensmittel verwenden!
• H-Milch kaufen, keine Rohmilch
• Milchspeisen immer frisch zubereiten und am selben Tag aufbrauchen
• Auftauwasser von z.B. Fisch nicht mit anderen Lebensmitteln in Berührung kommen lassen
• Beim Braten und Grillen muss alles durchgegart sein, d.h. z.B. Medium-Steak ist tabu!
• Eier durcherhitzen d.h. z.B. nur harte Eier und durchgegartes Rührei servieren
• Eier mit angeknickter Schale nicht mehr verwenden
• Hände, Arbeitsgeräte und Arbeitsfläche vor und nach dem Zubereiten von Fisch, Fleisch und rohen Eiern sehr gründlich mit warmem Wasser, Spülmittel und Seife reinigen
• Fisch, Fleisch und rohe Eier zeitlich und räumlich getrennt voneinander und getrennt von anderen Lebensmitteln wie z.B. Gemüse zubereiten
• beim Einkauf von Hackfleisch auf die Angaben zum Zeitpunkt der Herstellung achten und sicherstellen, dass das Hackfleisch 24 Stunden nach seiner Herstellung verbraucht wird
• Honig, Marmelade, Butter, etc. mit jeweils einem gesonderten Löffel bzw. Messer ausstatten
• Bei der Speiseausgabe darauf achten, dass zur Ausgabe bereitgehaltene Speisen mindestens eine Temperatur von 65 Grad Celsius haben, um der Vermehrung von Keimen entgegenzuwirken
• Zubereitete Speisen und Geschirr nicht mit den bloßen Händen anfassen, sondern saubere Einmalhandschuhe verwenden
dd) Handhygiene
• Einmalhandtücher /Papierhandtücher verwenden, anstatt Stoffhandtücher
• Seife benutzen und für alle Kinder und Jugendlichen zur Verfügung stellen
• Vor dem Essen die Kinder und Jugendlichen auffordern, sich die Hände sorgfältig zu waschen
• Als Küchenmitarbeitende Desinfektionsmittel nach dem Händewaschen benutzen
• Vor und nach der Zubereitung von z.B. Fleisch oder Fisch und Gemüse gründlich mit warmem Wasser und Seife die Hände waschen
• Uhren und Schmuck bei der Zubereitung von Lebensmitteln entfernen
• Hände pflegen mit Handcreme, damit keine Risse und Wunden entstehen
• Bei kleinen Wunden wasserundurchlässige Pflaster benutzen
• Beim Händewaschen auch zwischen den Fingern und unter den Fingernägeln waschen
ee) Trinkwasser
• Jegliches Wasser muss Trinkwasserqualität haben
(Wasser zur Zubereitung von Speisen und Getränken, Wasser zum Trinken sowie das Wasser zum Waschen und Duschen)
• Behältnisse und Schläuche für Trinkwasser müssen lebensmittelecht sowie für die Lagerung von Trinkwasser geeignet sein und dürfen keine Beschädigungen aufweisen
• Behältnisse täglich neu befüllen
• Behältnisse nicht in der Sonne lagern
Praxis-Check
Du kannst die obenstehenden Tipps für die Küchenhygiene auch ausdrucken, sofern möglich in der Küche aushängen und zur Belehrung am ersten Tag verwenden
2. Gesundheitliche Vorfälle während der Freizeit
Es kann immer vorkommen, dass während der Freizeit ein*e Mitreisende*r erkrankt oder sich verletzt. Falls dies geschieht, ist es wichtig, dass du Ruhe bewahrst und die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ergreifst. Zudem sollten alle Leiter*innen einer Freizeit über einen aktuellen Erste-Hilfe Kurs verfügen, um im Notfall angemessen reagieren zu können.
Leichte Erkrankung ohne Fieber (z.B. Schnupfen, Husten)
• Ausreichend Ruhe und Erholung für die erkrankte Person gewährleisten
• Medikamente sollten nur nach Absprache mit einem Arzt verabreicht werden. Falls sofortige Maßnahmen erforderlich sind, kannst du auf Hausmittel wie etwa Tee zurückgreifen
• Im Zweifel oder bei Verschlechterung des Zustands muss ein*e Ärzt*in aufgesucht werden
Erkrankung mit Fieber sowie Magen-Darm-Infektion:
• Arztbesuch erforderlich; bei hohem Fieber und/oder Begleiterscheinungen wie Schüttelforst oder Bewusstseinsschwäche muss dies umgehend geschehen (auch nachts!)
• Auch hier gilt: Medikamente nur in Absprache mit einem*r Ärzt*in verabreichen
Insektenstiche
• Wespen- und Bienenstiche im Mund- und Halsbereich müssen ärztlich behandelt werden
• Informiere dich im Vorfeld, ob Teilnehmer*innen und Leiter*innen allergisch gegen Wespen- oder Bienenstiche sind; falls dies der Fall ist, sollten diese Teilnehmer*innen und Leiter*innen ein Notfallmedikament dabeihaben
Zeckenbisse
• Zecke umgehend entfernen, um die Infektionsgefahr zu verringern. Im Zweifel sollte die Zecke von einem Arzt entfernt werden; ebenso muss ein*e Ärzt*in aufgesucht werden, wenn die Bissstelle gerötet ist, anschwillt oder gar Fieber auftritt
Verletzungen
• Wundschutz vornehmen (siehe oben)
• Bei größeren Verletzungen ist ein Arztbesuch erforderlich
Praxis-Check
Alle Informationen, die du zum Gesundheitszustand der Teilnehmenden benötigst (z. B zu Allergien oder einzunehmenden Medikamenten), musst du aus datenschutzrechtlichen Gründen in einem gesonderten Gesundheitsbogen erfassen. Eine Vorlage findest du bei den Formularen.
Für alle gesundheitlichen Vorfälle gilt:
• Bei schweren oder nicht einschätzbaren Verletzungen/Krankheiten einen Krankenwagen rufen anstatt selbst zum Arzt/Krankenhaus zu fahren
• Wenn Infektionskrankheiten auftreten (z.B. Corona oder Masern), sollte ein separates Quarantänezimmer oder -zelt eingerichtet werden
• Beim Verdacht auf Infektionskrankheiten muss ein*e Ärzt*in aufgesucht und ggf. das Gesundheitsamt informiert werden (siehe „Meldepflicht“, S. 9)
• Beschwerden der Teilnehmer*innen ernst nehmen – lieber einmal zu viel zum*r Ärzt*in als einmal zu wenig!
• Bei stärkeren Beschwerden eines*r Teilnehmenden solltest du zudem unbedingt die Sorgeberechtigten sowie deinen Träger informieren
Praxis-Check
Die Notrufnummer 112 gilt länderübergreifend in ganz Europa, sodass du falls erforderlich an jedem Reiseziel einen Krankenwagen oder Notarzt rufen kannst.
3. Meldepflicht, § 34 IfSG
Es gibt eine Reihe von Krankheiten, für welche die Pflicht besteht, diese beim Gesundheitsamt zu melden. Dies gilt insbesondere für Krankheiten, die
• auffällig viele Personen betreffen,
• auf eine Lebensmittelverunreinigung zurückzuführen sind oder
• zu den meldepflichtigen Krankheiten gehören.
Alle meldepflichtigen Krankheiten sind im Gesetz aufgeführt, du findest sie in § 6 IfSG. Eine Erklärung dieser Krankheiten kannst du zum Beispiel auf den Seiten des Robert-Koch-Institutes (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldepflichtige_Krankheiten/Meldepflichtige_Krankheiten_node.html) nachlesen.
Solltest du den Verdacht haben, dass sich ein*e Teilnehmer*in oder Leiter*in mit einer meldepflichtigen Krankheit infiziert hat, musst du dies von eine*r Ärzt*in feststellen zu lassen.
Beachte an dieser Stelle, dass bei einigen meldepflichtigen Krankheiten bereits der Verdacht der Erkrankung dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Diese Krankheiten findest du namentlich aufgeführt in § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2, 3 und 5 IfSG.
Vor Reiseantritt musst du dir dementsprechend von den Personensorgeberechtigten bescheinigen lassen, dass das teilnehmende Kind einem*r Ärzt*in vorgestellt und falls erforderlich medizinisch behandelt werden darf. Eine solche Bescheinigung ist unverzichtbar, da eine medizinische Behandlung des Kindes, die ohne vorherige Einwilligung der Sorgeberechtigten vorgenommen wird, rechtlich eine Körperverletzung darstellt und zivil- sowie strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann. Mehr Infos dazu findest du hier!
Der Arztbesuch hat zwei Vorteile:
1. Der Arzt oder die Ärztin muss das Gesundheitsamt informieren, wenn er oder sie die Krankheit festgestellt hat.
2. Du hast eine fachliche Einschätzung und bist somit auf der „sicheren Seite“, dass es auch die vermutete Krankheit ist.
Praxis-Check
Wird das Gesundheitsamt nicht von dem*r Ärzt*in informiert, bist du als Freizeitleitung verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG. Alle Angaben, die eine solche Meldung enthalten muss, findest du in § 9 Abs. 1 IfSG.
Zuständig ist jeweils das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die erkrankte Person derzeit aufhält oder zuletzt aufhielt, also das Gesundheitsamt eures Reiseortes sowie ggf. das Gesundheitsamt, aus dessen Bezirk der/die Erkrankte stammt, § 9 Abs. 4 IfSG.
4. Belehrung vor Ort
Damit alle Mitreisenden wissen, wie sie sich während der Freizeit verhalten sollen und welche Regeln sie befolgen müssen, solltest du am ersten Tag eures Aufenthalts folgende Belehrungen durchführen:
• Küchenhygiene – Belehrung für alle Personen, die in der Küche mithelfen
• Maßnahmen zur Vorbeugung– Belehrung für alle Mitreisenden
• Verhalten im Krankheitsfall/bei Verletzungen – Belehrung für alle Leiter*innen
Praxis-Check
Dokumentiere alle erfolgten Belehrungen (Name der belehrten Personen, Zeitpunkt der Belehrung, Unterschrift). Dies ist insbesondere wichtig bei der Belehrung über die Küchenhygiene (Tätigkeitsverbot & Umgang mit Lebensmitteln) – wie oben bereits erklärt, müssen alle Personen, die in der Küche tätig werden, entweder vom Gesundheitsamt (§ 43 IfSG), oder vor Ort von dir belehrt werden.
Bei Ferienfreizeiten im Ausland müsst ihr bei der Rückkehr nach Deutschland die geltenden Einreisebestimmungen beachten.
Wenn ihr einem erhöhtem Infektionsrisiko für eine bestimmte übertragbare Krankheit ausgesetzt gewesen seid, seid ihr verpflichtet, einen ärztlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass bei euch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorhanden sind.
Die Nachweispflicht beschränkt sich darauf, dass ihr nicht infiziert seid. Ob ihr einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen seid, kann sich z.B. auch daraus ergeben, dass ein Gebiet, in dem ihr euch aufgehalten habt, als (Hoch-) Risikogebiet eingestuft wird. In diesem Fall wart ihr einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, auch wenn bei euch und in eurer Umgebung keine einzige Infektion aufgetreten ist.
Auf der Website des Auswärtigen Amtes kannst du dich unter der Rubrik „Sicher reisen“ über die gesundheitliche Situation in deinem Reiseland und mögliche Einreisebedingen für die Rückkehr nach Deutschland informieren, wenn ihr Ferienfreizeiten im Ausland durchführt.
Zudem findest du auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit die aktuell geltende Coronavirus-Einreiseverordnung. Diese regelt für das gesamte Bundesgebiet einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht bei der Einreise aus sog. Virusvariantengebieten.
Ausführliche Informationen hierzu erhältst du unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html
Praxis-Check
Es ist wichtig, dass du dich auch kurzfristig über die Einreisebedingungen informierst, weil diese sich jederzeit ändern können und immer wieder an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst werden.
Nachdem die Corona-Pandemie in den letzten Jahren die Durchführung von Freizeiten zum Teil unmöglich gemacht oder zumindest stark eingeschränkt hat, ist es umso schöner, dass die pandemische Lage aktuell wieder Freizeiten zulässt.
Dennoch ist es nach wie vor wichtig, das Infektionsgeschehen im Auge zu behalten und falls erforderlich vor Ort Schutzmaßnahmen zu befolgen.
• Bei Auslandsreisen: informiere dich sowohl vor Reisebeginn als auch während eures Aufenthalts über eventuell bestehende Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sowie über im Reiseland geltende Schutzmaßnahmen.
• Bei Reisen innerhalb Deutschlands: überprüfe vorab die im jeweiligen Bundesland geltende Corona-Verordnung. Eine Übersicht über die Corona-Verordnungen aller Bundesländer findest du auf der Website der Bundesregierung unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198
• Bedenke, dass ggf. vor Ort Betreuer*innen erkranken können und beachte dies bei deiner Personalplanung
• Stelle sicher, dass ggf. ein separates Quarantänezimmer oder -zelt zur Verfügung gestellt werden kann
• Es empfiehlt sich, einen Vorrat an Ersatzmasken für die Teilnehmer bereitzustellen
• Informiere dich rechtzeitig vor der Rückreise über die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung (siehe oben)
• Ein gutes Mittel zur Vermeidung von Coronainfektionen sind regelmäßige Testungen der Teilnehmenden und Leiter*innen. Getestet werden kann nur, wenn entweder gesetzlich/behördlich Testungen angeordnet oder die Personensorgeberechtigten mit Testungen einverstanden sind. Die Anmeldung zu den Veranstaltungen setzt für das Einverständnis der Personensorgeberechtigten die Erstellung eines Hygienekonzeptes voraus. Wenn du also die Teilnehmenden und Leiter*innen testen möchtest, ohne dass es eine gesetzliche/behördliche Anordnung dazu gibt oder häufiger als in der gesetzlichen/behördlichen Anordnung vorgesehen ist, benötigst du ein Hygienekonzept.
• Stelle unbedingt vor der Veranstaltung sicher, dass alle Leiter*innen (inkl. der hauptverantwortlichen Leiter*innen), die an der Veranstaltung teilnehmen, ebenfalls einverstanden sind, sich nach den Vorgaben des Hygienekonzepts testen zu lassen.
BDKJ-Landesverband Oldenburg, Jugendreferat des Bischöflich Münsterschen Offizialates: „Von Zeltplätzen, Frikadellen und unliebsamen Gästen!“, Arbeitshilfe für Verantwortliche von Freizeitmaßnahmen und Küchenteams zum Thema Hygiene, 2. Auflage, Caritas Druckerei in Dinklage, April 2008
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html (Zugriff am 5.09.2022)