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Sonderurlaub

Was ist Sonderurlaub?

Wenn Du nicht mehr studierst oder zur Schule gehst, sondern bereits Geld verdienst und in einem Anstellungs- bzw. Ausbildungsverhältnis stehst, hast du eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen. Damit Du deine kompletten Urlaubstage nicht für dein ehrenamtliches Engagement „aufbrauchen“ musst, hat der Gesetzesgeber die Möglichkeit geschaffen, Sonderurlaub zu beantragen.

Beim Sonderurlaub werden Dir zusätzliche Urlaubstage gewährt. Allerdings bekommst du in dieser Zeit keinen Verdienst von deinem Arbeitgeber. Da das Land ehrenamtliches Engagement unterstützen möchte, bekommst du einen Teil dieses Verdienstausfalls vom Land zurück erstattet.

Im Bereich der Jugendhilfe ist ein Gesetz beschlossen worden, um den Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeitende zu regeln: Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe.

Tätigkeiten

Für welche Tätigkeiten kann Sonderurlaub beantragt werden?

Sonderurlaub kann gewährt werden für

  • die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen sowie internationalen Begegnungen ausgeübt wird,
  • zur erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- und Kindererholung
  • zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachtagen in Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer oben genannten Aufgabe dienen oder auf sie vorbereiten

Die aufgeführten Maßnahmen müssen durchgeführt werden von

  • einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
  • einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder
  • in seinem Auftrag von einem öffentlichen oder anderen anerkannten Träger der Weiterbildung

Die meisten Jugendverbände sind als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt.

Siehe § 1 Ansatz 1 und 2 Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz).

Gemäß § 75 Abs. 3 SGB VII sind Kirchengemeinden anerkannte Träger der freuen Jugendhilfe.

Tage

Für wie viele Tage bekommst du Sonderurlaub?

Privatwirtschaft:

Als „normale/r“ ArbeitnehmerIn oder Auszubildende/r kannst du bis zu acht Arbeitstagen im Kalenderjahr erhalten. Der Sonderurlaub kann auf höchstens drei Veranstaltungen oder Maßnahmen im Kalenderjahr aufgeteilt werden. Er ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. Siehe § 4 Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz).

Öffentlicher Dienst:

Für Beamtinnen und Beamte des Landes NRW gilt § 29 FrUrlV, wonach in der Regel eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge erfolgen sollte.

Für Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es nach unserer Einschätzung keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Es kann sein, dass § 28 Abs. 3 TVL (Angestellte des Landes) bzw. § 29 Abs. 3 TVÖD (Angestellte der Kommunen) angewandt wird ggf. mit Bezugnahme auf die FrUrlV (bis zu 3 Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge). Bitte frag deinen Arbeitgeber.

Ablehnung

Kann der Arbeitgeber Sonderurlaub ablehnen?

Der Antrag darf vom Betrieb nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, wenn z.B. der Betrieb durch deine Abwesenheit nicht mehr funktionstüchtig wäre. Dies dürfte jedoch selten der Fall sein.

Trotz allem stellen sich Betriebe immer wieder quer und finden Gründe, Sonderurlaub nicht zu gewähren. Deshalb mussten sich schon verschiedene Arbeitsgerichte mit dem Sonderurlaubsgesetz befassen. Der Tenor der Urteilsbegründungen besagt, dass das Interesse an der reibungslosen Maßnahme (z.B. Ferienfreizeit), für die der Sonderurlaub benötigt wird, höher einzustufen ist, als die normalen dienstlichen Belange des Arbeitgebers. So kann zum Beispiel ein Betrieb einer Organisation oder einem Verband nicht vorschreiben, wann sie die Maßnahme durchzuführen hat, damit Sonderurlaub gewährt werden kann. Auch die Ablehnung mit dem Hinweis, dass ja Urlaub genommen werden könne, ist nicht zulässig.

Lass sich also nicht gleich abschrecken, sondern versuche auf jeden Fall, für dein Engagement den dir zustehenden Sonderurlaub auch zu bekommen.

Siehe § 3 Absatz 2 Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz).

Anspruch

Wer hat Anspruch auf Sonderurlaub?

Folgende Voraussetzungen musst du erfüllen, damit du Anspruch auf Sonderurlaub hast:

  1. Du musst über 16 Jahre alt sein.
  2. Du musst für die ehrenamtliche Tätigkeit geeignet sein. Dies muss der Träger der Maßnahme, also eure Kirchengemeinde oder Jugendverband, nachweisen. Du musst einen Gruppenleitergrundkurs und einen Erste Hilfe Kurs absolviert haben.
  3. Du musst mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein. Wenn du zwischen 16 und 21 Jahren bist, reichen auch drei Monate.

Siehe § 1 Ansatz 3, 4 und 5 und § 2 Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz).

Beantragung

Wo und wie beantragst du Sonderurlaub?

Wichtig: Der Antrag auf Sonderurlaub muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber gestellt werden!

Wo und wie du Sonderurlaub beantragen kannst, hängt davon ab, ob dein Träger ein Mitgliedsverband des BDKJ Diözesanverbandes Essen oder die Kirchengemeinde ist.

Wenn du bei einem Jugendverband engagierst bist, kannst du das folgende Formular nutzen: https://www.bdkj-nrw.de/sonderurlaub/

Ausgenommen sind die DPSG und die PSG. Die Antragsstellung kannst du über das Formular des Rings der Pfadfinder tätigen: http://www.rdp-nrw.de/service/sonderurlaub/

Ausgenommen ist auch die DJK. Bei Veranstaltungen der DKJ muss du einen Sonderurlaubsantrag mit dem Formular der Sportjugend NRW stellen: http://www.sportjugend-nrw.de/service/sonderurlaub/

Dein Antrag wird von der BDKJ Diözesanstelle bearbeitet und an dich zurück geschickt. Nun kannst du mit dem Antrag zu deinem Arbeitgeber gehen und damit Sonderurlaub beantragen.

Wenn du bei deiner Kirchengemeinde engagierst bist, musst du den Antrag auf Sonderurlaub bei dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe oder dem Landschaftsverband Rheinland stellen, je nachdem, wo du wohnst. Die Verfahren und Anträgen sind bei beiden Landschaftsverbänden verschieden. Bei Fragen kannst du dich an die angegebenen AnsprechpartnerInnen wenden. Sie helfen gerne weiter!

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist zuständig für:

Bochum
Bottrop
Ennepe-Ruhr-Kreis
Gelsenkirchen
Hagen
Hochsauerlandkreis
Märkischer Kreis
Kreis Recklinghausen

Infos bekommst du hier http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/jufoe/finanzielle_hilfen2/1_3

Der Landschaftsverband Rheinland ist zuständig für

Duisburg
Essen
Mülheim an der Ruhr
Oberhausen

Infos bekommst du hier

Günter Tünsmeyer
Sachbearbeitung Jugendförderung
Landschaftsverband Rheinland
LVR - Dezernat 4 - Landesjugendamt
50663 Köln
Tel.: 0221 8096229 Fax: 0221 82841355
E-Mail: guenter.tuensmeyer@lvr.de
Internet: www.lvr.de

Erstattung Verdienstausfall

Wie bekommst du den Verdienstausfall erstattet?

Das Land NRW stellt über den Landesjugendförderplan einen gewissen Betrag zur Verfügung, damit diese Verdienstausfälle zu einem großen Teil erstattet werden können. Wie hoch die Erstattungssummen sind, wird jedes Jahr neu festgelegt. Es hängt davon ab, wieviel Geld zur Verfügung steht und wie viele Anträge gestellt werden. Die Erstattung lag im Jahr 2015 bei ca. 80% des Bruttoverdienstausfalls.

Wo du deinen Verdienstausfall geltend machen kannst, hängt wie bei der Antragsstellung davon ab, ob dein Träger ein Mitgliedsverband des BDKJ Diözesanverbandes Essen oder die Kirchengemeinde ist.

Wichtig ist in jedem Fall: Bei der Erstattung des Verdienstausfalls handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Diese musst du bei der Steuererklärung mit angeben.

Jugendverband:

Nach der Maßnahme muss dein Träger bescheinigen, dass du auch tatsächlich bei der Freizeit, etc. geholfen hast und kontinuierlich dabei warst. Mit dieser Bescheinigung kannst du dir den Verdienstausfall bei der BDKJ Diözesanstelle erstatten lassen. Das Formular wurde dir mit deinem Antrag bereits von der BDKJ Diözesanstelle zugesandt.

Du bekommst nicht den kompletten Verdienstausfall erstattet, aber einen großen Teil (ca. 80%). Dein Arbeitgeber muss auf dem Formular eintragen, dass Sonderurlaub gewährt wurde und wie hoch der Verdienstausfall war. Dieses Formular reichst du wieder bei der BDKJ Diözesanstelle Essen ein und bekommst dann nach der Prüfung das Geld ausgezahlt.

Kirchengemeinde:

Nach der Maßnahme kannst du entweder beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe oder beim Landschaftsverband Rheinland deinen Verdienstausfall geltend machen. Die entsprechenden Formulare sehen bei den Landschaftsverbänden unterschiedlich aus. Beim Landschaftsverband Rheinland bekommt man diese nur auf Anfrage, beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind diese alle auf der Homepage bereit gestellt.

Welcher Landschaftsverband für dich zuständig ist, kannst du hier einsehen.

Allerdings solltest du bei beiden Verbänden vor der Maßnahme bereits deinen Antrag gestellt haben. Für diese gelten auch entsprechende Fristen, die du einhalten solltest.

Krank

Was passiert, wenn du während des Sonderurlaubs krank bist?

Du musst zum Arzt gehen und dir deine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen. Diese AU legst du deinem Arbeitgeber vor. In diesem Falle wird diese Zeit nicht auf den Sonderurlaub abgerechnet und du bekommst ganz normal dein Gehalt weiter gezahlt.

Siehe § 6 Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz).

Wir empfehlen dir vorher eine Kopie der AU zu machen, damit du ggf. auch beim BDKJ Diözesanverband oder dem Landschaftsverband nachweisen kannst, an welchen Tagen du krank warst.

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