Einleitung click to collapse contents

Nachdem es in den vorherigen Kapiteln darum ging, die Interessen und Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen genauer zu betrachten, geht es in diesem Kapitel um Kindeswohl und Kinderrechte. Auch wenn Kinder und Jugendliche sich in vielen Belangen stark voneinander unterscheiden, gibt es grundlegende Bedürfnisse und Grundrechte, die allen gleichermaßen zustehen und die erfüllt und eingehalten werden müssen, damit sie sicher aufwachsen und zu selbstständigen und selbstbewussten Menschen heranwachsen können.

Kindeswohl click to expand contents

Grundbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen click to expand contents

Kinderrechte click to expand contents

Literatur click to expand contents

Versorgungsrechte
Hierzu zählen unter anderem die Rechte auf Gesundheitsversorgung, Bildung, angemessene Lebensbedingungen, Ernährung und Kleidung, eine menschenwürdige Wohnung und auf soziale Sicherheit. Zu den wichtigsten Rechten von Kindern gehört das Recht auf einen Namen, auf Eintrag in ein Geburtsregister und auf eine Staatsangehörigkeit, kurz: auf eine persönliche Identität und rechtlichen Status als Bürger eines Landes (Artikel 23-29, 7, 8).

Schutzrechte
Kinder haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewalt, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, grausamer oder erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch und wirtschaftlicher Ausbeutung. Die Staaten verpflichten sich, Kinder vor Entführung und Kinderhandel zu bewahren, ihnen im Krieg oder bei Katastrophen besonderen Schutz zu gewähren, Minderheitenrechte zu achten und Kinder nicht zum Tode zu verurteilen (Art. 19-22, 30, 32-38)

Beteiligungsrechte
Kinder haben ein Recht auf freie Meinungsäußerung und auf freien Zugang zu Informationen und Medien. Sie haben Anspruch auf kindgerechte Information. Die Staaten müssen das Recht der Kinder auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit achten. Sie müssen die Privatsphäre und die persönliche Ehre von Kindern schützen. Kinder haben ein Recht auf Freizeit und Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben (Art. 12-17, 31)

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