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Versicherungsschutz im Bistum Essen

Wer ist versichert?

Versichert sind Kinder- und JugendgruppenleiterInnen, die für ihre Pfarrei ehrenamtlich tätig sind (z.B. MessdienerleiterInnen und LeiterInnen freier Pfarrjugendgruppen der Pfarrei).

Nicht erfasst sind Kinder- und JugendgruppenleiterInnen, die für eigenständige kirchliche Vereine und Verbände tätig sind (z. B. für einen Jugendverband). Diese müssen ihren Versicherungsschutz mit ihrem Verband klären.

Welche Tätigkeiten sind versichert?

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit und die entsprechenden Hin- und Rückwege (ohne Umwege) von und zu diesen Veranstaltungen.

Grundsätzlich bestehen für alle Tätigkeiten und Aktionen, die üblicherweise eine Kirchengemeinde durchführt, Versicherungsschutz.

Bei der Tätigkeit als Kinder- und JugendgruppenleiterIn sind das insbesondere:

  • Gruppenstunden in den Räumen und auf dem Gelände der Pfarrei
  • Gruppenstunden außerhalb der Pfarrei (Spielplatzbesuch, Park, Grünflächen, Sozialaktion im Kinderheim etc.)
  • Ferienfreizeiten in Deutschland
  • Ferienfreizeiten in Europa

Bei welchen Tätigkeiten muss eine Anfrage erfolgen?

  • Bei Ferienfreizeiten außerhalb Europas besteht ein Versicherungsschutz nur auf Anfrage! Besonders problematisch sind Länder wie die USA und Kanada.
  • Bei risikoreichen Aktivitäten (wie z. B. Turmbauen mit Getränkekisten, Bungee-Jumping, Gebäude-Climbing, Paintball, Tauchen, Schlittschuhlaufen) muss vorher der Versicherungsschutz schriftlich abgefragt werden.

Wie sind ehrenamtliche Kinder- und JugendgruppenleiterInnen versichert?

Bei der Ausübung ihres kirchlichen Ehrenamtes sind Kinder- und JugendgruppenleiterInnen über die Sammelversicherungsverträge des Bistums Essen unfall- und haftpflichtversichert. Außerdem umfasst der Versicherungsschutz eine Dienstreise-Kaskoversicherung.

  • Die gesetzliche Unfallversicherung trägt die Behandlungskosten für Körperschäden, die Ehrenamtliche während einer versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit erleiden. Sie umfasst die Kosten der Heilbehandlung und auch Geldleistungen, z. B. in Form von Renten.
  • Zusätzlich sind Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit gegen Unfallschäden versichert.
  • Die Haftpflichtversicherung greift, wenn ehrenamtliche Kinder- und JugendgruppenleiterInnen in Ausübung ihrer Tätigkeit Schäden an anderen Personen oder deren Sachen verursachen.
  • Nicht versichert sind Eigenschäden, vorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden bei Gebrauch von Kraftfahrzeugen (hier greift die eigene Kfz-Haftpflicht).
  • Die Dienstreise-Kaskoversicherung greift bei Nutzung des privateigenen Kfz für Dienstreisen, die ausdrücklich im Auftrag der Pfarrei (oder anderer Einrichtungen des Bistums Essens) getätigt werden. Kommt es hierbei zu einem Unfall, deckt die Kasko-Versicherung die Schäden, die am eigenen Auto entstanden sind.
  • Die Selbstbeteiligung wird von der Stelle getragen, die die Dienstfahrt angeordnet hat.

Nicht versichert sind Fremdschäden. Hier greift die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Nachteilig für dich ist, dass du die mit dem Fahrzeugschaden verbundene Vermögenseinbußen, eine Höhereinstufung in der Versicherung und Kosten wie Nutzungsausfall, Mietwagen u. ä. selbst tragen musst.

Wichtig:

  • Die Dienstreise-Kaskoversicherung über das Bistum Essen greift nur bei notwendigen Dienstfahrten. Kinder- und Jugendfreizeiten sind nicht unbedingt notwendig und daher ein Grenzfall. Wenn die Pfarrleitung die Fahrt mit dem privateigenen Kfz angeordnet hat, ist es eine Dienstreise und somit versichert.

Dienstfahrten sind stets ohne Umwege und Unterbrechungen vorzunehmen. Sobald der direkte Weg verlassen wird, bist du nicht mehr versichert.

Invalidität 25.000 €
Kosmetische Operationen 2.500 €
Tod 5.000 €
Bergungskosten 5.000 €
Zusatzheilkosten 2.500 €
Nicht versichert reine Sachschäden

Personen- und/oder Sachschäden bis 10.000.000 €
Vermögensschäden bis 250.000 €

  • Höchstentschädigungsgrenze unbegrenzt, bei Motorrädern 15.000 €
  • Vollkaskoversicherung mit 300 € Selbstbeteiligung
  • Teilkaskoversicherung mit 150 € Selbstbeteiligung

Wer haftet im Fall eines Schadens?

Es gilt das Subsidiaritätsprinzip! Das bedeutet: Es haftet immer die Versicherung, die am nächsten am Verursacher ist. Die weiteren Versicherungen greifen erst nachrangig.

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Wirft ein Teilnehmer auf einer Freizeit eine Scheibe ein, haftet erst einmal die Haftpflichtversicherung der Eltern.
Erst wenn keine Versicherung der Eltern besteht, wird die Versicherung des Bistums angefragt.

Unser Versicherungsmakler

Wenn du spezifische Fragen hast oder einen Rat benötigst, kannst du dich an unseren Versicherungsmakler wenden:

Joachim Severin
Pax-Versicherungsdienst GmbH

Mail: j.severin@pax-versicherung.de
Notfallnummer: 0221 16088-94

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während der Geschäftszeiten:

Telefon: 0221 16088-66
Telefax: 0221 16088-69

Gereonstr. 5-11
50670 Köln

Formulare

Schadensformulare zur Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie zur Dienstreise-Kaskoversicherung gibt es unter j.severin@pax-versicherung.de

Wenn etwas passiert ist …

Notizen: Wenn ein Schaden passiert, mach dir sofort Notizen: Wie ist was um welche Uhrzeit passiert?
Fotos: Dokumentiere den Schaden möglichst durch digitale Fotos.
Meldung: Melde den Schaden binnen drei Tagen an die Versicherung.
Kein Schuldzugeständnis: Mach niemandem gegenüber Aussagen zur Schuldfrage. Gib an, dass du den Schaden der Versicherung melden wirst und gib die Adresse der Versicherung heraus. Mach keine Zusicherungen darüber, dass der Schaden ersetzt wird. Dies zu klären ist Aufgabe der Versicherung.

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